Bei Wegzug ins Ausland möglich?

Weiterversicherung in der Pensionskasse - Art. 47a BVG


Mit Art. 47a BVG können über 58-Jährige, die durch Arbeitgeberkündigung aus der beruflichen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge auf eigene Kosten weiterführen. Dies sichert bei Pensionierung den Anspruch auf Rente und Vorsorgeschutz bei Tod und Invalidität. Hier erfährst du, was du beachten musst.
Weiterversicherung ART_47a_BVG_Pensionskasse_Schweiz

Zusammenfassung: Weiterversicherung nach Art. 47a BVG

Mit der Einführung von Art. 47a BVG können über 58-jährige Personen, die aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausscheiden, ihre Vorsorge auf eigene Kosten weiterführen. Dies soll sicherstellen, dass betroffene Personen bei Pensionierung weiterhin Anspruch auf eine Rente haben und ihren Vorsorgeschutz bei Tod und Invalidität behalten.

Voraussetzungen für die Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber zwingend
  • Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge
  • Bei gewissen Pensionskassen ab dem 55. Lebensjahr möglich

Meldung des Interesses:

Arbeitnehmer müssen sich aktiv beim Arbeitgeber*in vor dem Dienstaustritt und die Möglichkeit zur Weiterversicherung melden. Das Interesse muss spätestens einen Monat nach Dienstaustritt gemeldet werden. 

 

Für weitere Informationen stehen wir dir gerne mit unseren Experten zur Verfügung.

 

Beginn und Umfang der Weiterversicherung:

  • Beginnt am ersten Tag des dem Dienstaustritt folgenden Monats
  • Versicherung für die gesamte Vorsorge oder nur für die Risiken Tod und Invalidität
     

Wer finanziert die Weiterversicherung in der Pensionskasse gemäss Art. 47a BVG?

Die Beiträge werden durch die versicherte Person getragen und umfassen Risikobeiträge sowie Altersgutschriften bei Weiteraufbau der Altersvorsorge.
 

Änderungen und Beendigung:

  • Nach zweijähriger Laufdauer der freiwilligen Weiterversicherung muss ich bei der Pensionierung eine lebenslange Rente beziehen; eine Kapitalauszahlung kann ich diesfalls nicht mehr verlangen.
  • Weiterversicherung endet bei neuer Arbeitsstelle, persönlichen Gründen oder Beitragsausstand


 

Praktisches Fallbeispiel: Weiterführung der Vorsorge bei einem ausländischen Arbeitgeber im Ausland nach dem 58. Lebensjahr
 

Situation:
Frau Meier, 60 Jahre alt, wird von ihrem Schweizer Arbeitgeber per Ende Juli gekündigt und plant, per 1. August ins Ausland zu ziehen, wo sie eine neue Arbeitsstelle annehmen wird. Sie möchte ihre berufliche Vorsorge gemäss Art. 47a BVG weiterführen.
 

Vorgehen:

  • Abklärung der Weiterführungsmöglichkeiten in der bestehendne Pensionskasse: Frau Meier prüft mit der aktuellen Pensionskasse des Schweizer Arbeitgebers, ob eine Weiterführung der Pensionskassenleistungen möglich ist. Da sie ihr Freizügigkeitsguthaben im Ausland nicht in eine BVG-konforme Pensionskasse überführen kann, muss die Weiterführung in der letzten Pensionskasse erfolgen.

  • Erfüllung der Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für die Weiterversicherung nach Art. 47a BVG müssen weiterhin erfüllt sein:

    • Kündigung durch den Schweizer Arbeitgeber
    • Ausscheiden aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge
  • Frühzeitige Überprüfung: Es empfiehlt sich, frühzeitig das Pensionskassenreglement zu überprüfen und die Pensionskasse für eine genaue Abklärung zu kontaktieren. Dabei klärt Frau Meier alle Details zur Beitragszahlung und Leistungsabdeckung vorzeit bei ihrer Pensionskasse ab.

  • Konsequenzen bei Kapitalbezug: Frau Meier muss auch berücksichtigen, welche Konsequenzen ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse im Ausland oder vor dem Wegzug haben könnte. Hierzu gehört die Abklärung der steuerlichen Auswirkungen in ihrem aktuellen und neuen Wohnsitzland.
     

Umsetzung einer Weiterversicherung gemäss Art. 47a BVG bei Wegzug ins Ausland:

  • Frau Meier beantragt die Weiterführung ihrer Vorsorge bei ihrer bisherigen Pensionskasse.
  • Sie entscheidet sich, die Vorsorge entweder vollständig weiterzuführen (mindestenst die Risikobeiträge und optional die ganzen oder ein Teil der Speiträge abzudecken)
  • Nach dem Wegzug ins Ausland bezahlt Frau Meier die notwendigen Beiträge weiterhin an ihre bisherige Pensionskasse, um die Versicherungslücke zu vermeiden.
  • Ein Kapitalbezug ist nach 2 Jahren nicht mehr möglich
     

Randnotiz: Ein frühzeitiger Kontakt zur Pensionskasse und eine sorgfältige Planung sind essenziell, um sicherzustellen, dass Frau Meier steuerlich und bedarfsgerecht beraten ist.

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Hier die Links der grössten Pensionskassen im reglementarische Vergleich:

Rückwirkend Nachzahlen soll möglich werden | Tages-Anzeiger

Swiss Life

PKG

Vita / Zurich Versicherung

Stifttung Auffangeinrichtung

Helvetia

ASGA Pensionskasse

Basler Versicherung

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